Page 8 - Ratgeber für Einwegartikel
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        Kreislaufwirtschaftsgesetz




        Mit  dem  Kreislaufwirtschaftsgesetz  (KrWG)  hat  Deutsch-   4.   Sonstige Verwertung
        land 2012 die EU-Abfallrahmenrichtlinie für den Umgang    (z. B. energetische Vewertung)
        mit Abfällen in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz
        zur  Förderung  der  Kreislaufwirtschaft  und  Sicherung  der   Ist  keine  Recyclingfähigkeit  gegeben,  kommt  die  ener-
        umweltverträglichen  Bewirtschaftung  von  Abfällen  bein-  getische  Verwertung  (Verbrennung)  zum  Tragen.  Fast
        haltet als Kern die Abfallhierarchie, die vorgibt, in welcher   alle Einwegverpackungen können nach ihrer Verwendung
        Rangfolge Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Ab-   meist  nur  energetisch  verwertet  werden,  da  es  keine
        fallbewirtschaftung stehen (§6 KrWG):                  funktionierenden Stoff- bzw. Recyclingkreisläufe gibt.

        1. Vermeidung                                          5. Beseitigung


        Nach der Abfallhierarchie soll in erster Linie die Menge der   Als  allerletzte  (umweltschädlichste)  Möglichkeit  bleibt
        Verpackungen  bzw.  Produkte  an  sich  reduziert  werden,   die  Beseitigung  (z.  B.  auf  einer  Mülldeponie).  Eine  direkte
        sodass Abfall gar nicht erst entsteht.                 Deponierung  von  Müll  ist  in  Deutschland  seit  2005  nicht
                                                               mehr  erlaubt.  Der  Müll  muss  vorbehandelt  werden.  In
        2. Vorbereitung zur Wiederverwendung                   den  meisten  Fällen  bedeutet  dies,  dass  er  zunächst  der
                                                               energetischen Verwertung zugeführt wird.
        Ist die Vermeidung nicht möglich, soll die „Vorbereitung zur
        Wiederverwendung“ angestrebt werden. Hierunter fällt z. B.   Auch  die  europäische  Kunststoffstrategie  und  die  damit
        die Reinigung von Mehrwegbehältern.                    verbundene  EU-Richtlinie  zu  Einwegkunststoffartikeln,  das
                                                               Verpackungsgesetz und die Gewerbeabfallverordnung, die
        3. Recycling                                           auf den Folgeseiten erläutert werden, sollen zu dem Ziel bei-
                                                               tragen, Kreisläufe zu schaffen und Ressourcen zu schonen.
        Erst, falls auch eine Wiederverwendung nicht realisierbar ist,
        können  Einweglösungen  in  Betracht  gezogen  werden.  Die   Analog besagt das Entwicklungsziel 12.5 der Nachhaltigen
        Stufe „Recycling“ bezieht sich auf stoffliches Recycling, d. h.   Entwicklungsziele der Vereinten Nationen für 2030, dass das
        aus einer Verpackung kann z. B. wieder eine neue Verpackung   Abfallaufkommen  durch  die  Vermeidung,  Verminderung,
        entstehen.                                             Wiederverwertung   und   Wiederverwendung   deutlich
                                                               verringert werden soll.






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