Page 8 - Ratgeber für Einwegartikel
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        Kreislaufwirtschaftsgesetz




        Mit  dem  Kreislaufwirtschaftsgesetz  (KrWG)  hat  Deutsch-   4.   Sonstige Verwertung
        land 2012 die EU-Abfallrahmenrichtlinie für den Umgang    (z. B. energetische Vewertung)
        mit Abfällen in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz
        zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der   Ist  keine  Recyclingfähigkeit  gegeben,  kommt  die  ener-
        umweltverträglichen  Bewirtschaftung  von  Abfällen  bein-  getische  Verwertung  (Verbrennung)  zum  Tragen.  Fast
        haltet als Kern die Abfallhierarchie, die vorgibt, in welcher   alle Einwegverpackungen können nach ihrer Verwendung
        Rangfolge Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Ab-   meist  nur energetisch  verwertet werden, da  es  keine
        fallbewirtschaftung stehen (§6 KrWG):                  funktionierenden Stoff- bzw. Recyclingkreisläufe gibt.

        1. Vermeidung                                          5. Beseitigung


        Nach der Abfallhierarchie soll in erster Linie die Menge der   Als  allerletzte  (umweltschädlichste)  Möglichkeit  bleibt
        Verpackungen bzw. Produkte an sich reduziert werden,   die  Beseitigung  (z.  B.  auf  einer  Mülldeponie).  Eine  direkte
        sodass Abfall gar nicht erst entsteht.                 Deponierung von Müll ist in Deutschland seit 2005 nicht
                                                               mehr erlaubt. Der Müll muss vorbehandelt werden. In
        2. Vorbereitung zur Wiederverwendung                   den  meisten  Fällen  bedeutet  dies,  dass  er  zunächst  der
                                                               energetischen Verwertung zugeführt wird.
        Ist die Vermeidung nicht möglich, soll die „Vorbereitung zur
        Wiederverwendung“ angestrebt werden. Hierunter fällt z. B.   Auch die Kunststoffstrategie und die damit verbundene EU-
        die Reinigung von Mehrwegbehältern.                    Richtlinie  zu  Einwegkunststoffartikeln,  das  Verpackungs-
                                                               gesetz und die Gewerbeabfallverordnung, die auf den
        3. Recycling                                           Folgeseiten erläutert werden, sollen zu dem Ziel beitragen,
                                                               Kreisläufe zu schaffen und Ressourcen zu schonen.
        Erst, falls auch eine Wiederverwendung nicht realisierbar ist,
        können  Einweglösungen  in  Betracht  gezogen  werden.  Die   Analog besagt das Entwicklungsziel 12.5 der Nachhaltigen
        Stufe „Recycling“ bezieht sich auf stoffliches Recycling, d. h.   Entwicklungsziele der Vereinten Nationen für 2030, dass das
        aus einer Verpackung kann z. B. wieder eine neue Verpackung   Abfallaufkommen durch die Vermeidung, Verminderung,
        entstehen.                                             Wiederverwertung   und   Wiederverwendung   deutlich
                                                               verringert werden soll.






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