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MEHRWEGPFLICHT


          ab Januar 2023





          Um  der Umweltverschmutzung und  Gefährdung  durch   Neben  den allgemein gültigen und grundlegenden Be-
          Kunststoffabfälle  entgegenzuwirken, hat die Europäische   stimmungen beinhaltet der Paragraph 34 Erleichterungen
          Union 2019  die Richtlinie über die Auswirkungen be-  für  kleinere  Unternehmen.  Wenn  nicht  mehr  als  fünf  Be-
          stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verabschiedet   schäftigte angestellt sind und die Verkaufsfläche 80 Quad-
          (2019/904).                                         ratmeter nicht überschreitet,  muss der Letztvertreiber keine
                                                              Mehrwegverpackungen anbieten.
          Neben dem Verbot ausgewählter Einwegkunststoffartikel
          und der Vorgabe von Kennzeichnungsvorschriften  wurde   •  Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
          damit auch der rechtliche Rahmen geschaffen, um auf   zeitbeschäftigte mit einer  wöchentlichen  Arbeitszeit von
          nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen festzulegen, um   nicht mehr als 20 h mit 0,5 und von nicht mehr als 30 h
          bis zum Jahr 2026 eine quantitativ messbare Verbrauchs-  mit 0,75 zu berücksichtigen.
          minderung von Lebensmittelverpackungen und Getränke-
          bechern aus und mit Kunststoffanteilen zu erwirken.   •  Unternehmen  müssen  stattdessen  die  Waren  in  mitge-
                                                                brachte Mehrwegbehältnisse abfüllen.  Endverbraucher
          Deutschland hat, um dieses Ziel zu erreichen, eine Mehr-  müssen durch deutlich sicht- und lesbare Informationen
          wegpflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen be-  auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die Waren
          schlossen. Die gesetzlichen Anforderungen sind im novellierten   in selbst mitgebrachten Mehrwegverpackungen abgefüllt
          Verpackungsgesetz, das am 03. Juli 2021 in Kraft getreten   werden können.
          ist, in Abschnitt 7 unter §33 und §34 zu finden. Demnach
          sind  Letztvertreiber  von  Einwegkunststofflebensmittelver-
          packungen und Einweggetränkebechern ab dem 1. Januar
          2023 verpflichtet, ihre Ware auch in Mehrwegverpackungen
          zum Verkauf anzubieten.


          •  Die Verkaufseinheit aus Ware + Mehrwegverpackung darf
           nicht zu einem höheren Preis angeboten werden als die
           Verkaufseinheit aus gleicher Ware + Einwegverpackung.


          •  Endverbraucher müssen durch deutlich sicht-  &  lesbare
           Informationen auf die Möglichkeit hingewiesen werden,
           dass die Waren in Mehrwegverpackungen erhältlich sind.
           (Bei Lieferungen ist dieser Hinweis in den jeweils ver-
           wendeten Medien zu platzieren.)

          •  In Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen müssen
           auch wieder zurückgenommen werden. Die Rücknahme-
           pflicht bezieht sich dabei aber ausschließlich auf die selbst
           in Umlauf gebrachten Verpackungen.




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