Kundeninformation zum Verpackungsgesetz

Seit dem 01. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung abgelöst hat.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Information zum VerpackG zusammengestellt.

Imagebild Verpackungsgesetz

Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt.

Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Wir als igefa beziehungsweise unsere Partnerlieferanten müssen als sogenannte Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen in Deutschland sicherstellen, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieser Pflicht sind wir nachgekommen, indem wir uns mit allen Niederlassungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert haben und uns damit finanziell an einem Entsorgungssystem beteiligen.

Sonderfall Serviceverpackungen

Wenn Sie als unser Kunde jedoch Einwegartikel wie zum Beispiel Trinkbecher, Snackverpackungen oder Tragetaschen von uns oder aus einer anderen Quelle beziehen, liegt ein Sonderfall vor. Produkte wie diese stellen Serviceverpackungen dar, die erst im Moment der Ausgabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt und damit erst zu einer Verpackung im eigentlichen Sinne werden. In diesem Fall gelten Sie als Erstinverkehrbringer und müssen sich bei der zentralen Stelle registrieren sowie an einem Entsorgungssystem beteiligen, sofern Sie nicht von Ihrem Delegationsrecht Gebrauch machen.

Lizensierung an die igefa delegieren

Das VerpackG räumt ein, dass die regelmäßige Mengenmeldung der in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle sowie die Abführung der Systembeteiligung an einen Vorlieferanten delegiert werden kann. Sie können also die Lizensierung für über die igefa bezogene Serviceverpackungen, an ihre liefernde igefa Niederlassung delegieren. Dazu müssen Sie mit uns eine schriftliche Vereinbarung abschließen, mit der Sie uns den Auftrag erteilen, diese Dienstleistung für Sie zu übernehmen. Ein entsprechender Delegationsauftrag steht Ihnen unter diesem Beitrag als Download zur Verfügung. Die jeweils anfallenden Entsorgungsgebühren für die Serviceverpackungen weisen wir Ihnen bei der Auslieferung und in der Rechnung dann separat aus.

ACHTUNG! Ab dem 01. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Diese Unternehmen müssen sich ab dem 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten hinterlegen. Die Registrierungspflicht gilt dann auch für Unternehmen, welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertriebsstufe delegiert haben.

Bußgelder drohen, wenn keine Registrierung erfolgt

Wenn Sie als Kunde der igefa die Lizensierung selbst vornehmen wollen, liefern wir die gewünschten Artikel natürlich ohne Berechnung einer Entsorgungsgebühr an. Bedenken Sie nur, dass es nicht registrierten Händlern verboten ist, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 200.000 Euro bestraft.

Die wichtigsten Informationen zum Verpackungsgesetz haben wir Ihnen im Anschluss als FAQs zusammengestellt. Zusätzlich stehen Ihnen gern unsere Kundenbetreuer als Ansprechpartner zur Seite. Zögern Sie nicht, ihre Fragen und Anliegen zu äußern und unseren Service in Anspruch zu nehmen.

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Delegationsauftrag

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FAQs zum neuen Verpackungsgesetz

Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen - VerpackG) dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller (Erstinverkehrbringer) von Verpackungen umsetzen.

Welche Ziele verfolgt das Verpackungsgesetz?

Das VerpackG verfolgt die Ziele:

  • die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern
  • Verpackungsabfälle zu meiden und das unvermeidbare Verpackungsabfälle dem Recycling zugeführt werden oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden
  • alle Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen
Wer muss sich beteiligen?

Grundsätzlich jeder Hersteller oder Vertreiber, der Verkaufsverpackungen erstmalig in den Verkehr bringt.

Welche Produkte unterliegen dem Verpackungsgesetz?

Alle mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (inkl. Versand- und Serviceverpackungen) und Umverpackungen, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Welche Artikel aus dem igefa-Sortiment müssen Sie als Kunde lizensieren lassen?

Alle Verpackungen, welche Sie erstmalig beim Verkauf mit Ware befüllen.
Beispiele hierfür sind unter anderem Trinkbecher, Snackverpackungen und Tragetaschen.

Wie können Sie als Kunde die Forderungen aus dem Verpackungsgesetz in die Praxis umsetzen?

Sie können die Lizenzierung bei einem der zugelassenen Entsorgungsunternehmen selbst vornehmen. Wir liefern die Artikel dann ohne Berechnung einer Entsorgungsgebühr an. Die notwendigen Gewichts- und Materialdaten je Artikel stellen wir Ihnen gern für Ihre eigene Abrechnung und ggf. Vollständigkeitserklärung zur Verfügung.

Was muss ich machen, um die Lizensierung über die igefa abwickeln zu lassen?

Die igefa bietet Ihnen an, die Lizenzierung an uns als Fachgroßhändler und Ihrem Lieferanten zu delegieren. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns schriftlich beauftragen, diese Dienstleistung für Sie zu übernehmen. Bitte nutzen Sie hierzu den beigefügten Delegationsauftrag. In diesem Fall werden bei Auslieferung und Rechnungsstellung für die Verkaufs-/Serviceverpackungen die jeweils anfallenden Entsorgungsgebühren separat ausgewiesen.

Was versteht man unter einer Vollständigkeitserklärung und wen betrifft diese?

Wenn Sie als Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen bestimmte Grenzwerte sogenannte Bagatellgrenzen überschreiten, müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese umfasst noch weitere Datenangaben wie zum Beispiel die Art der Verwertung der B2B-Verkaufsverpackungen. Richtwerte für die Bagatellgrenzen sind:

  • 80.000 kg bei Glas
  • 50.000 kg bei Papier, Pappe und Karton
  • 30.000 kg bei Sonstiges (Aluminium, Kunststoffe, Verbunde etc.)

Fallen pro Jahr mehr als die genannten Werte beim privaten Endverbraucher an, sind Sie als Unternehmen angehalten, unaufgefordert bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr in elektronischer Form bei der regional zuständigen IHK abzugeben. Diese muss vorab von einem externen Prüfer testiert werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Erklärung bereits dann vonnöten ist, wenn nur ein Grenzwert erreicht bzw. überschritten wird.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Weitere Informationen finden Sie unter www.gruener-punkt.de und www.verpackungsregister.org.

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