Lieferanteneinwilligung über die Nutzung von Logos, Bildern und Texten
Lieferanteneinwilligung über die Nutzung von Logos Bildern und Texten (PDF)
Im Interesse der Verbesserung der Absatzmöglichkeiten von Produkten des Lieferanten/Herstellers über die IGEFA gewährt der Lieferant/Hersteller der IGEFA ein einfaches, räumlich und zeitlich auf den Inhalt und die Dauer der Geschäftsbeziehung beschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexten, Produktinformationen und Produktdatenblättern.
1. Richtigkeit der Angaben
Der Lieferant/Hersteller versichert, dass die von ihm getroffenen Aussagen sowie die zur Verfügung gestellten Produktinformationen und Produktdatenblätter vollständig sowie inhaltlich korrekt sind bzw. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Nutzungsrechte
(1) Der Lieferant/Hersteller räumt der IGEFA an den zur Verfügung gestellten und ggf. urheberrechtlich geschützten Grafiken (z.B. Logos, Gütesiegel), Produktabbildungen (z.B. Fotos, Skizzen), Produkttexten (z.B. Artikeltexte) sowie Produktvideos für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für den zur Erfüllung des Vertragszweckes notwendigen Rahmen ein einfaches, nicht ausschließliches sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst insb. die Nutzung bzw. Verwertung in Print- sowie Onlinemedien/ digitale Medien, elektronische Medien (vor allem im Katalog-, Marketing- und Vertriebswesen).
(2) Die Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexte verbleiben im alleinigen Eigentum des Lieferanten/ Herstellers.
(3) Die IGEFA ist grundsätzlich nicht berechtigt, Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexte zu verändern. Sofern technisch oder gestalterisch notwendig, darf die IGEFA unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und in angemessenen Umfang Änderungen vornehmen. Bearbeitungen oder Umgestaltungen, die sinnverändernd oder zu inhaltlichen Beeinträchtigungen – insb. sicherheitsrelevanter Informationen und Hinweise – geeignet sind, sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Der IGEFA ist es zur Wahrung der Rechte beider Vertragsparteien gestattet, die Produktabbildungen mit einem Wasserzeichen zu versehen.
(5) Bestimmungen über maximale Vervielfältigungszahlen (Stückzahlen, Auflagen) sind ausdrücklich nicht vereinbart.
(6) Die Einräumung der Nutzungsrechte bzw. Verwertungsmöglichkeiten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der IGEFA für die Dauer der Geschäftsbeziehung bzw. darüber hinaus für innerhalb der Geschäftsbeziehung beim Lieferanten/Hersteller erworbene Artikel, unwiderruflich, sofern keine missbräuchliche Nutzung/Verwertung vorliegt.
(7) Die IGEFA darf die eingeräumten Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung darüber hinaus Dritten überlassen. Die IGEFA stellt vertraglich sicher, dass diese Dritten von diesem Recht ausschließlich zum Zwecke der Verkaufsförderung für die im überlassenen Material dargestellten Produkte Gebrauch machen. Hierzu gehören insb. die Erstellung eigener gedruckter Verkaufsunterlagen sowie die Nutzung in Onlinemedien. Ferner stellt die IGEFA vertraglich sicher, dass die Dritten die ihnen zur eigenen Nutzung überlassenen Rechte ihrerseits nicht an Dritte zur Benutzung weitergeben.
(8) Im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehung ist die IGEFA berechtigt, die vertragsgegenständlichen Grafiken, Produktabbildungen und Produkttexte, Produktinformationen und Produktdatenblätter bis zu einem Jahr nach Abverkauf der betreffenden Waren zu nutzen und zu verwerten.
3. Inanspruchnahme von Dritten
(1) Der Lieferant/Hersteller steht dafür ein, dass die urheberrechtlich geschützten Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexte frei von Rechten Dritter sind, welche die vereinbarte Nutzung durch IGEFA einschränken könnten.
(2) Die IGEFA wird den Lieferanten/Hersteller unverzüglich unterrichten, wenn er wegen der Verwendung des zur Nutzung überlassenen Materials durch einen Dritten wegen angeblicher Verletzung von Urheber- oder sonstigen Rechten einschließlich etwaiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche kontaktiert oder in Anspruch genommen wird.
(3) Der Lieferant/Hersteller stellt die IGEFA von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen IGEFA im Zusammenhang mit der vereinbarungsgemäßen Nutzung des zur Verfügung gestellten Materials wegen Verletzung von Schutzrechten gemacht werden sowie sämtlichen daraus resultierenden Kosten frei; hierzu zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(4) Der IGEFA obliegt hingegen die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Zusammenstellung der Produkte, Daten, Bilder, Erklärungen und Warnhinweise sowie ihren Verpflichtungen als (Mit)Urheber ihrer Veröffentlichungen. Dies gilt insb. im Hinblick auf eine konkrete, nicht irreführende Darstellung der von ihr angebotenen Produkte.
4. Schlussbestimmungen
(1) Diese Einwilligung unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der IGEFA Handelsgesellschaft mbH & Co. KG.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Einwilligung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in dieser Einwilligung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die eine Regelungslücke enthalten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis unter angemessener Berücksichtigung berechtigter Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Stand 03/2019
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