Lieferanteneinwilligung über die Nutzung von Logos, Bildern und Texten

Lieferanteneinwilligung über die Nutzung von Logos Bildern und Texten (PDF)

Im Interesse der Verbesserung der Absatzmöglichkeiten von Produkten des Lieferanten/Herstellers über die IGEFA gewährt der Lieferant/Hersteller der IGEFA ein einfaches, räumlich und zeitlich auf den Inhalt und die Dauer der Geschäftsbeziehung be­schränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grafiken, Produktabbildungen sowie Pro­dukttexten, Produktinformationen und Produktdatenblättern.

1. Richtigkeit der Angaben

Der Lieferant/Hersteller versichert, dass die von ihm getroffenen Aussagen sowie die zur Verfügung gestellten Produktinfor­mationen und Produktdatenblätter vollständig sowie inhaltlich korrekt sind bzw. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

2. Nutzungsrechte

(1) Der Lieferant/Hersteller räumt der IGEFA an den zur Ver­fügung gestellten und ggf. urheberrecht­lich geschützten Grafiken (z.B. Logos, Gütesiegel), Produktabbildungen (z.B. Fotos, Skizzen), Produkttexten (z.B. Artikeltexte) sowie Produktvideos für die Dauer der Geschäftsbezie­hung und für den zur Erfüllung des Vertragszweckes notwendigen Rahmen ein einfaches, nicht ausschließ­liches sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst insb. die Nutzung bzw. Ver­wertung in Print- sowie Onlinemedien/ digitale Medien, elektronische Medien (vor allem im Katalog-, Marketing- und Vertriebswesen).

(2) Die Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexte verbleiben im alleinigen Eigentum des Lieferanten/ Her­stellers.

(3) Die IGEFA ist grundsätzlich nicht berechtigt, Grafiken, Produktabbildungen sowie Produkttexte zu verändern. Sofern technisch oder gestalterisch notwendig, darf die IGEFA unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und in angemessenen Umfang Änderungen vornehmen. Bearbeitungen oder Umgestaltungen, die sinnverändernd oder zu inhaltlichen Beeinträchtigungen – insb. sicher­heits­relevanter Informationen und Hinweise – geeignet sind, sind hiervon ausdrücklich ausge­schlossen.

(4) Der IGEFA ist es zur Wahrung der Rechte beider Vertrags­parteien gestattet, die Produktabbildun­gen mit einem Wasserzeichen zu versehen.

(5) Bestimmungen über maximale Vervielfältigungszahlen (Stückzahlen, Auflagen) sind ausdrücklich nicht vereinbart.

(6) Die Einräumung der Nutzungsrechte bzw. Verwertungs­möglichkeiten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der IGEFA für die Dauer der Geschäftsbe­ziehung bzw. darüber hinaus für innerhalb der Geschäfts­beziehung beim Lieferanten/Hersteller erworbene Artikel, unwiderruf­lich, sofern keine missbräuchliche Nutzung/Verwertung vorliegt.

(7) Die IGEFA darf die eingeräumten Nutzungsrechte zur Ver­vielfältigung und Verbreitung darüber hinaus Dritten über­lassen. Die IGEFA stellt vertraglich sicher, dass diese Dritten von diesem Recht ausschließlich zum Zwecke der Verkaufsförderung für die im überlassenen Material dar­gestellten Produkte Gebrauch machen. Hierzu gehören insb. die Erstellung eigener gedruckter Verkaufs­un­ter­lagen sowie die Nutzung in Onlinemedien. Ferner stellt die IGEFA vertraglich sicher, dass die Dritten die ihnen zur eigenen Nutzung überlassenen Rechte ihrerseits nicht an Dritte zur Be­nutzung weitergeben.

(8) Im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehung ist die IGEFA berechtigt, die vertragsgegen­ständlichen Grafiken, Produktabbildungen und Produkttexte, Produktinforma­tionen und Produkt­datenblätter bis zu einem Jahr nach Abverkauf der betreffenden Waren zu nutzen und zu ver­werten.

3. Inanspruchnahme von Dritten

(1) Der Lieferant/Hersteller steht dafür ein, dass die urheber­rechtlich geschützten Grafiken, Produktabbildungen so­wie Produkttexte frei von Rechten Dritter sind, welche die vereinbarte Nutzung durch IGEFA einschränken könnten.

(2) Die IGEFA wird den Lieferanten/Hersteller unverzüglich unterrichten, wenn er wegen der Verwendung des zur Nutzung überlassenen Materials durch einen Dritten wegen angeblicher Ver­letzung von Urheber- oder sonstigen Rechten einschließlich etwaiger wettbewerbs­rechtlicher An­sprüche kontaktiert oder in Anspruch ge­nommen wird.

(3) Der Lieferant/Hersteller stellt die IGEFA von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen IGEFA im Zusammenhang mit der vereinbarungsgemäßen Nutzung des zur Verfügung gestellten Materials wegen Verletzung von Schutzrechten gemacht werden sowie sämtlichen daraus resultierenden Kosten frei; hierzu zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

(4) Der IGEFA obliegt hingegen die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Zusammenstellung der Produkte, Daten, Bilder, Erklärungen und Warnhinweise sowie ihren Ver­pflichtungen als (Mit)Ur­heber ihrer Veröffentlichungen. Dies gilt insb. im Hinblick auf eine konkrete, nicht irre­führende Darstellung der von ihr angebotenen Produkte.

4. Schlussbestimmungen

(1) Diese Einwilligung unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der IGEFA Handelsgesellschaft mbH & Co. KG.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Einwilligung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformer­fordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in dieser Einwilli­gung ganz oder teilweise un­wirksam sein oder werden, oder sollten die eine Regelungslücke enthalten, verpflichten sich die Vertragsp­arteien, die Stelle der un­wirksamen oder fehlenden Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis unter angemessener Berück­sichtigung berechtigter Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Stand 03/2019

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